Verbringungs- und Ersatzteilkosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis
ersatzfähig
AG Potsdam,
Urt. v. 4.8.2000 – 34C182/99
Der Geschädigte kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei einem Gutachten, das keine gravierenden Mängel aufweist, die Verbringungskosten zur Lackiererei, den 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile, Arbeitslohn, Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer verlangen.
Beilackierung und ergänzende Stellungnahme
erstattungsfähig
Versicherung muss
zahlen
05.04.13 | Autor:
autorechtaktuell.de
Bei einer fiktiven Abrechnung sind auch die im Gutachten festgestellten
Beilackierungskosten erstattungsfähig. Das gleiche gilt für die Kosten einer
ergänzenden Stellungnahme, die der Geschädigte nach der Kürzung der
kalkulierten Reparaturkosten durch die regulierungspflichtige
Haftpflichtversicherung einholt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts
(AG) Heinsberg hervor (14.2.2013, AZ: 18 C 98/12).
Zum Hintergrund: Kläger war der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seine
Ansprüche gegenüber der Beklagten (regulierungspflichtige
Haftpflichtversicherung) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
bezifferte und die fiktive Abrechnung des Schadens begehrte. Die Beklagte
kürzte – wie üblich – die Kosten der Beilackierung angrenzender Bauteile sowie
die Wertminderung.
Die Erstattung der Kosten für die vom Kläger eingeholte Stellungnahme zur Kürzung durch die Beklagte lehnte diese ebenfalls ab.
Aussage des Gerichts
Das AG Heinsberg entschied: Wenn der Geschädigte aufgrund der Kürzung der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten durch die
regulierungspflichtige
Haftpflichtversicherung eine weitere technische Stellungnahme einholt, sind die
dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig.
Darüber hinaus verurteilte das AG Heinsberg die Beklagte auch zur Erstattung der Kosten für die Beilackierung. Entgegen der Ansicht der
Beklagten, die sich darauf stützte, aufgrund der fiktiven Abrechnung würde eine Beilackierung tatsächlich nicht durchgeführt werden, stellte das AG Heinsberg fest: Es komme nur darauf an, was eine
fachmännische Reparatur kosten würde, nicht darauf, ob tatsächlich repariert wird. Hierzu führt es aus:„Der Sachverständige … hat die
Ausführungen des Privatsachverständigen … zur Erforderlichkeit der
Beilackierungsarbeiten umfassend bestätigt und dargelegt, dass eine
fachgerechte Reparatur ohne die Beilackierung nicht erfolgen konnte. Insoweit
wird auf Seite 6 des Gutachtens (Bl. 81 GA) und auf die Ausführungen im
Anhörungstermin (Bl. 127 Rückseite) verwiesen. Dass sich die Gutachten auszugsweise inhaltlich decken, erschüttert nicht deren Überzeugungskraft. Dies liegt in der Natur technischer
Ausführungen begründet. Zudem hat sich der Sachverständige mit den zum Beweis aufgeworfenen Fragen sowohl in seinem Gutachten als auch im Anhörungstermin ausgiebig auseinandergesetzt, so
dass eine ungeprüfte Übernahme von Auszügen des Privatgutachtens ausgeschlossen werden konnte.
b) Der Erforderlichkeit der Beilackierung steht nicht entgegen, dass sie auf den
ersten Blick von einem Laien nicht von einer unvollständigen Lackierung
unterschieden werden kann. Denn es geht im Rahmen der technisch einwandfreien
Reparatur, die dem Ersatz des Schadens zugrunde zu legen ist, gerade um die
Beurteilung eines Fachmannes und nicht um die eines Laien. Ob die Reparatur
tatsächlich fachgerecht und technisch einwandfrei durchgeführt wird, ist im
Zusammenhang mit der fiktiven Schadensabrechnung unerheblich. Der Beklagte kann
insoweit mit seinen Einwendungen, Qualität und Kosten der tatsächlichen
durchgeführten Reparatur betreffend, nicht durchdringen.“
Inhalt des Artikels:
Seite
1: Beilackierung und ergänzende Stellungnahme erstattungsfähig
Seite
2: Das Urteil in der Praxis
Auch die vom Kläger geltend
gemachte merkantile Wertminderung sprach das Gericht dem Kläger mit folgender
Begründung zu:
„Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am Fahrzeug des Klägers ein mit 250 € zu bemessender merkantiler Minderwert eingetreten ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und im Anhörungstermin anschaulich und ausgiebig erklärt, wie der von ihm angesetzte Minderwert berechnet wurde. Er hat darüber hinaus erörtert, warum auch bei technisch einwandfrei durchgeführter Reparatur und dem Einbau von Neuteilen ein Verdacht des Vorliegens verborgener Mängel begründet wird.
Die tatsächlich durchgeführte Reparatur ist für die Berechnung des Minderwerts nicht erheblich, da sich der Minderwert am
Umfang einer technisch einwandfrei durchgeführten Reparatur zu orientieren hat. Die Berechnung und Darlegung des Sachverständigen begegnet seitens des Gerichtes keinen Bedenken und dient
als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hat seiner Einschätzung insbesondere den Umstand zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen
Mercedes Kombi der C-Klasse, mithin um einen Pkw einer gehobenen Fahrzeugklasse handelte, so dass auch das Alter von 5 ½ Jahren sowie Laufleistung der Annahme nicht entgegenstehen, dass
das Fahrzeug ohne
Unfallereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Preis erzielen könnte
als nach dem Unfall.“
Das Urteil in der Praxis
Die Kosten der Beilackierung bei fiktiver Abrechnung werden derzeit durch die Versicherungen mit immer demselben Textbaustein abgelehnt. Dies Kürzung sollte keinesfalls hingenommen werden, wenn der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige klargestellt, dass nach seiner Sicht eine Farbtonangleichung erforderlich ist, da bereits der Sachverständige sich mit dieser Farbe auseinanderzusetzen hat.
Da es bei der fiktiven Abrechnung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert, sondern nur darauf, was die fachgerechte Reparatur tatsächlich kosten würde, sind auch die im Gutachten festgestellten Beilackierungskosten erstattungsfähig.