Haftung von oder gegenüber Kindern
Kinder zwischen 7 und 10 Jahren sind bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen für die entstanden Schäden nicht verantwortlich. In diesem Alter sind sie regelmäßig noch nicht in der Lage, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.
Ausnahme: Vorsatz
Dieses Privileg gilt allerdings nicht bei vorsätzlichem Verhalten, zum Beispiel wenn sich Neunjährige auf einer Autobahnbrücken stellen und Fahrzeuge mit Steinen bewerfen.
Haftungsquoten
Mitverschulden
Die Ersatzpflicht des Schädigers ist beschränkt, wenn bei Entstehung oder Entwicklung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Gleichgültig ist, ob der Schädiger als Fahrzeughalter verschuldgungsabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG oder als Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet. Der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes hängt davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teile verursacht worden ist.
Beispiele aus der gängigen Rechtsprechung:
Bremsleuchten
Etwa 60 bis 70 % Mitschuld trägt ein PKW-Faher, wenn es an dessen Fahrzeug wegen nicht funktionierenden Bremsleuchten, bei einem Bremsmanöver zu einem Auffahrunfall gekommen ist.
Nichtbenutzen des Radweges
Eine Mitschuld von 25 bis 30 % trägt ein Radfahrer, der einen vorhandenen Radweg nicht benutzt und mit einem Fahrzeug kollidiert.
Radfahrer
Bis zu 50 % Mitschuld trifft einen Radfahrer, wenn er bei Dunkelheit ohne Licht unterwegs ist und deshalb von einem fahrenden Auto erfasst wird.