Bei einem unverschuldeten Unfall liegt ein Haftpflichtschaden vor. Nach BGB §249 ist der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet für alle durch den Unfall verursachten Kosten, die dem Geschädigten entstanden sind, aufzukommen.
Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Für einen KFZ-Schaden bedeutet das in der Praxis, dass ein Anspruch auf eine vollständige Beseitigung der Unfallschäden oder ge. § 249 Abs. 2 BGB den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Generell gilt im Haftpflichtschaden, dass die Sicht des Geschädigten
maßgeblich ist und das weitere Verfahren nicht vom Schadenverursacher oder dessen Versicherer bestimmt wird.
Einen KFZ-Gutachter, einen Rechtsanwalt und eine Kfz-Werkstatt kann der Geschädigte selbst wählen.
Zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinnen von § 249 BGB gehören:
- Reparaturkosten des Fahrzeuges
- Ausgleich für den Wertverlust (Merkantile Wertminderung)
- Nutzungsaufallentschädigung (Bei Nichtinanspruchnahme eines Mietwagens)
- Umbaukosten (Bei Totalschaden z. Bsp. Sonderein- und Umbauten)
- Sachverständigenbeauftragung / Gutachterkosten
- Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
- Zulassungs- und Ummeldekosten (Bei Totalschaden)
- Unkostenpauschale ca. 30 Euro (Telefonate, Schriftverkher etc.)
Bei Schäden an Leib und Seele empfielt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts besonders bei möglichen Ansprüchen hinsichtlich:
- Schmerzensgeld
- Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
- Heilbehandlung
- Verdienstausfall
- Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
usw.